Gesetzes-Sammlung-V2.1-
--- Inhaltsangabe ---
1. Urheber : Limant, Dirk Per
in Selbstverwaltung analog UN-Res. A/RES/56/83
1.1 Dresden, den 09.05.2012
Copyright 2011
Räumlicher Geltungsbereich von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen.

BVerwGE 17,192 = DVBl.1964, 147; BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963 2. Räumlicher Geltungsbereich von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen.
BVerwGE 17,192 = DVBl.1964, 147; BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963

„Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein räumlicher Geltungsbereich zugewiesen ist.“
„Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig.“
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig.“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischem Inhalt lesen und verstehen.
Ein Gesetz muß also der Norm nach immer einen Geltungsbereich aufweisen. Kein Geltungsbereich = Gesetz hat nirgendwo Geltung !
3. Unterlassene Unterschriften / Unterschriftsverweigerung durch Amtsträger
Behördliche Dokumente müßen gemäß GG, BGB, ZPO, StPO, VwVfG u. VStGB unterzeichnet werden .
BGH ( Beschluß )

XII ZB 132/09 vom 09.Juni 2010 3.1 BGH ( Beschluß )
XII ZB 132/09 vom 09.Juni 2010
3.2 GG ( Grundgesetz )
Artikel 1 3.2.1 Artikel 1
(1) " Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt "
3.3 BGB ( Bürgerliche Gesetzbuch )
§ 126 " Gesetzliche Schriftform " 3.3.1 § 126 " Gesetzliche Schriftform "
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet
werden.
3.4 ZPO ( Zivilprozeßordnung )
§ 315 " Unterschrift der Richter " 3.4.1 § 315 " Unterschrift der Richter "
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. ....
§ 317 " Urteilszustellung und -ausfertigung " 3.4.2 § 317 " Urteilszustellung und -ausfertigung "
(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen,
Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.
....
Das bedeutet : 3.4.2.1 Das bedeutet :
3.5 StPO ( Strafprozeßordnung )
StPO § 275 " Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen "

3.5.1 StPO § 275 " Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen "

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
3.6 VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )
§ 34 " Beglaubigung von Unterschriften "

3.6.1 § 34 " Beglaubigung von Unterschriften "

(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen.
Er muss enthalten : 1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist, 2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe,
ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat
und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist, 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten
und das Dienstsiegel.

Das bedeutet : 3.6.1.1 Das bedeutet :
§ 44 " Nichtigkeit des Verwaltungsaktes "

3.6.2 § 44 " Nichtigkeit des Verwaltungsaktes "

(2) .... ist ein Verwaltungsakt nichtig, .... 2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen
werden kann, aber dieser Form nicht genügt;

Das bedeutet : 3.6.2.1 Das bedeutet :
3.7 VStGB ( Völkerstrafgesetzbuch )
§ 9 " Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte "

3.7.1 § 9 " Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte "

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte ...
... der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind
,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Das bedeutet : 3.7.1.1 Das bedeutet :
3.8 Pharagraphen zur Unterschriftenregelung :
BGB § 126a ( Elektronische Form ) 3.8.1 BGB § 126a ( Elektronische Form )
ZPO § 130a ( Elektronisches Dokument ) 3.8.2 ZPO § 130a ( Elektronisches Dokument )
ZPO § 435 
( Vorlegen öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift ) 3.8.3 ZPO § 435
( Vorlegen öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift )
Das bedeutet : 3.8.4 Das bedeutet :
3.9 U r t e i l - Paragraphen gemäß StGB
§300 bis §329
§ 300 StGB

3.9.1 § 300 StGB
4. GESETZE der BRD Finanzagentur GmbH
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

BGB - Fassung 1871 bis 2011 4.1 BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
BGB - Fassung 1871 bis 2011
§ 1 " Natürliche u. juristische Personen " 4.1.1 § 1 " Natürliche u. juristische Personen "
§ 90 " Begriff der Sache " 4.1.2 § 90 " Begriff der Sache "
§ 677 " Pflichten d. Geschäftsführers " 4.1.3 § 677 " Pflichten d. Geschäftsführers "
§ 687 " Unechte Geschäftsführung " 4.1.4 § 687 " Unechte Geschäftsführung "
§ 839, '"Haftung bei Amtspflichtsverletzungen " 4.1.5 § 839, '"Haftung bei Amtspflichtsverletzungen "
4.2 GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
§ 15 Gültige Fassung " vor 1949 " 4.2.1 § 15 Gültige Fassung " vor 1949 "
Auszug aus : Deutscher Reichstag, ...... Nr. 148 ( Gerichtsverfassungsgesetz ) Seite 889 ;
Zweiter Titel , Gerichtsbarkeit § 15, 1 Satz , " Die Gerichte sind Staatsgerichte "
§ 15 Gültige Fassung " 2011 " 4.2.2 § 15 Gültige Fassung " 2011 "
" weggefallen "
4.3 VWGO ( Verwaltungsgesetzordnung )
§ 99 , Teil II, 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug 4.3.1 § 99 , Teil II, 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
" (1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten .... und zu Auskünften verpflichtet "
4.4 OWIG ( Ordnungswidrigkeitengesetz )
Zum " Gesetz über Ordnungswidrigkeit " ( OWIG ) der BRD 4.4.1 Zum " Gesetz über Ordnungswidrigkeit " ( OWIG ) der BRD

-1- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG , Einführung v. Prof. Dr. J. Bohnert ( Beck-Texte im dtv, 19.Auflage, 2006
-2- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG , Einführung v. Prof. Dr. J. Bohnert ( Beck-Texte im dtv, 19.Auflage, 2006
-3- Erster Abschnitt. Geltungsbereich, § 5 Räumliche Geltung , Einführung v. Prof. Dr. J. Bohnert ( Beck-Texte im dtv, 19.Auflage, 2006

4.5 StGB ( Strafgesetzbuch )
§ 240 " Nötigung " , Quelle : Wikipedia 4.5.1 § 240 " Nötigung " , Quelle : Wikipedia

(1) Wer einen Menschenrechtswidrig mit Gewalt oder duch Drohung .... zu einer Handlung oder Unterlassung nötigt, ....
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) .....Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter
....

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht

4.6 ZPO ( Zentrale Prozeßordnung )
§ 291 " Offenkundige Tatsachen " 4.6.1 § 291 " Offenkundige Tatsachen "
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Zusätzliche Offenkundigkeiten nach § 291 ZPO 4.6.2 Zusätzliche Offenkundigkeiten nach § 291 ZPO
Pkt 1 bis 32
4.7 DRiG ( Deutsches Richter Gesetz )
§ 38 " Richtereid " 4.7.1 § 38 " Richtereid "
§ 39 " Wahrung der Unabhängigkeit " 4.7.2 § 39 " Wahrung der Unabhängigkeit "
4.8 BeamtStG ( Beamtenstatusgesetz )
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
§ 33 " Grundpflichten " 4.8.1 § 33 " Grundpflichten "
... Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten ...
§ 36 " Verantwortung für die Rechtmäßigkeit " 4.8.2 § 36 " Verantwortung für die Rechtmäßigkeit "
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
§ 38 " Diensteid " 4.8.3 § 38 " Diensteid "
(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.
§ 48 " Pflicht zum Schadensersatz 4.8.4 § 48 " Pflicht zum Schadensersatz
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben,
haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.
---> siehe auch damit verbunden § 839 BGB
4.9 BBG ( Bundesbeamtengesetz )
§ 60 " Grundpflichten " ; Fassung vom 12.2.2009 4.9.1 § 60 " Grundpflichten " ; Fassung vom 12.2.2009
... Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten ...
§ 63 " Verantwortung für die Rechtmäßigkeit " ; Fassung vom 12.2.2009 4.9.2 § 63 " Verantwortung für die Rechtmäßigkeit " ; Fassung vom 12.2.2009

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren
Vorgesetzten geltend zu machen. ...

§ 64 " Eidespflicht, Eidesformel " ; Fassung vom 12.2.2009 4.9.3 § 64 " Eidespflicht, Eidesformel " ; Fassung vom 12.2.2009
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
§ 75 " Pflicht zum Schadensersatz ; Fassung vom 12.2.2009 4.9.4 § 75 " Pflicht zum Schadensersatz ; Fassung vom 12.2.2009
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben,
haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.
---> siehe auch damit verbunden § 839 BGB
§ 185 ( Vorschrift wurde aufgehoben u. galt bis einschl. 11.02.2009 ) 4.9.5 § 185 ( Vorschrift wurde aufgehoben u. galt bis einschl. 11.02.2009 )
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937
in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
4.10 1. , 2. u. 3. Bereinigungsgesetz von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ
Schreiben des BMJ vom 10 März 2011 , Betr. Rechtsbereinigungsgesetze 4.10.1 Schreiben des BMJ vom 10 März 2011 , Betr. Rechtsbereinigungsgesetze
Seite 2: " Beide Gesetze ... sind somit voll wirksames Bundesrecht. Von ihrem Zweck her setzten sie älteres Recht ... außer Kraft.
Somit dienen diese Gesetze dazu, überflüssige Regelungen zu striechen ... . " Zitat Ende
1. Bereinigungsgesetz von Bundesrecht , 19 April 2006 4.10.2 1. Bereinigungsgesetz von Bundesrecht , 19 April 2006
Zusammenfassung der für ungültig erklärten Gesetze
4.10.2.1 Zusammenfassung der für ungültig erklärten Gesetze

-GVG- :
Artikel 14 : Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz ... , wird wie folgt geändert :
1. Die §§ 1, 3 Abs.2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 werden aufgehoben .


-StPO- :
Artikel 67 : Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung ... , werden aufgehoben .


-ZPO- :
Artikel 49 : Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ... , wird wie folgt geändert :
1. Die §§ 1, 2, 13, 16, 17 werden aufgehoben .


-OWiG- :
Artikel 57 : Äufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungdwidrigkeiten ... , wird aufgehoben .


2. Bereinigungsgesetz von Bundesrecht , 23 November 2007 4.10.3 2. Bereinigungsgesetz von Bundesrecht , 23 November 2007
Folgen der Aufhebung Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet. Tatbestandliche Voraussetzungen von Besatzungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt werden. Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Die Aufhebung von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.
Artikel 4 " Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts " 4.10.3.1 Artikel 4 " Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts "

§ 1 Aufhebung von Besatzungesrecht

(1) Die von Besatzungbehörden erlassenen Rechtsvorschriften ( Besatzungsrecht ) .... werden aufgehoben,
soweit sie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
Regelungsgebiete betrafen, die den Artikel 73,74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren.

(2) Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollgesetz Nr.:35
über Ausgleich u. Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20 August 1949

( Amtsblatt des Kontrollrates S. 174 ) , zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9 Februar 1950
( Amtsblatt der Allierten Hoher Kommision für Deutschalnd S.103 )

§ 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht
Es wurden aufgehoben : ...

3. Bereinigungsgesetz von Bundesrecht , 08 Dezember 2010 4.10.4 3. Bereinigungsgesetz von Bundesrecht , 08 Dezember 2010
Gesetzes-Sammlung-V2.1-
Räumlicher Geltungsbereich von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen.

BVerwGE 17,192 = DVBl.1964, 147; BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963
Unterlassene Unterschriften / Unterschriftsverweigerung durch Amtsträger BGH ( Beschluß )

XII ZB 132/09 vom 09.Juni 2010
Artikel 1
§ 126 " Gesetzliche Schriftform "
§ 315 " Unterschrift der Richter "
§ 317 " Urteilszustellung und -ausfertigung "  Das bedeutet :
StPO § 275 " Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen "
§ 34 " Beglaubigung von Unterschriften "
Das bedeutet : § 44 " Nichtigkeit des Verwaltungsaktes "
Das bedeutet :
§ 9 " Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte "

 Das bedeutet :
BGB § 126a ( Elektronische Form )
ZPO § 130a ( Elektronisches Dokument ) ZPO § 435 
( Vorlegen öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift )
Das bedeutet :
§ 300 StGB
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

BGB - Fassung 1871 bis 2011
§ 1 " Natürliche u. juristische Personen " § 90 " Begriff der Sache "
§ 677 " Pflichten d. Geschäftsführers " § 687 " Unechte Geschäftsführung "
§ 839, '"Haftung bei Amtspflichtsverletzungen "
§ 15 Gültige Fassung " vor 1949 " § 15 Gültige Fassung " 2011 "
§ 99 , Teil II, 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
Zum " Gesetz über Ordnungswidrigkeit " ( OWIG ) der BRD
§ 240 " Nötigung " , Quelle : Wikipedia
§ 291 " Offenkundige Tatsachen "
Zusätzliche Offenkundigkeiten nach § 291 ZPO
§ 38 " Richtereid " § 39 " Wahrung der Unabhängigkeit "
BeamtStG ( Beamtenstatusgesetz ) § 33 " Grundpflichten "
§ 36 " Verantwortung für die Rechtmäßigkeit " § 38 " Diensteid "
§ 48 " Pflicht zum Schadensersatz
§ 60 " Grundpflichten " ; Fassung vom 12.2.2009 § 63 " Verantwortung für die Rechtmäßigkeit " ; Fassung vom 12.2.2009
§ 64 " Eidespflicht, Eidesformel " ; Fassung vom 12.2.2009  § 75 " Pflicht zum Schadensersatz ; Fassung vom 12.2.2009
§ 185 ( Vorschrift wurde aufgehoben u. galt bis einschl. 11.02.2009 )
Schreiben des BMJ vom 10 März 2011 , Betr. Rechtsbereinigungsgesetze 1. Bereinigungsgesetz von Bundesrecht , 19 April 2006
Zusammenfassung der für ungültig erklärten Gesetze
 2. Bereinigungsgesetz von Bundesrecht , 23 November 2007
Artikel 4 " Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts " 3. Bereinigungsgesetz von Bundesrecht , 08 Dezember 2010

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Gesetzes-Sammlung-V2.1-
Räumlicher Geltungsbereich von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen.

BVerwGE 17,192 = DVBl.1964, 147; BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963
Unterlassene Unterschriften / Unterschriftsverweigerung durch Amtsträger
BGH ( Beschluß )

XII ZB 132/09 vom 09.Juni 2010
Artikel 1
§ 126 " Gesetzliche Schriftform "
§ 315 " Unterschrift der Richter "
§ 317 " Urteilszustellung und -ausfertigung "
Das bedeutet :
StPO § 275 " Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen "
§ 34 " Beglaubigung von Unterschriften "
Das bedeutet :
§ 44 " Nichtigkeit des Verwaltungsaktes "
Das bedeutet :
§ 9 " Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte "
Das bedeutet :
BGB § 126a ( Elektronische Form )
ZPO § 130a ( Elektronisches Dokument )
ZPO § 435 
( Vorlegen öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift )
Das bedeutet :
§ 300 StGB
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

BGB - Fassung 1871 bis 2011
§ 1 " Natürliche u. juristische Personen "
§ 90 " Begriff der Sache "
§ 677 " Pflichten d. Geschäftsführers "
§ 687 " Unechte Geschäftsführung "
§ 839, '"Haftung bei Amtspflichtsverletzungen "
§ 15 Gültige Fassung " vor 1949 "
§ 15 Gültige Fassung " 2011 "
§ 99 , Teil II, 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
Zum " Gesetz über Ordnungswidrigkeit " ( OWIG ) der BRD
§ 240 " Nötigung " , Quelle : Wikipedia
§ 291 " Offenkundige Tatsachen "
Zusätzliche Offenkundigkeiten nach § 291 ZPO
§ 38 " Richtereid "
§ 39 " Wahrung der Unabhängigkeit "
BeamtStG ( Beamtenstatusgesetz )
§ 33 " Grundpflichten "
§ 36 " Verantwortung für die Rechtmäßigkeit "
§ 38 " Diensteid "
§ 48 " Pflicht zum Schadensersatz
§ 60 " Grundpflichten " ; Fassung vom 12.2.2009
§ 63 " Verantwortung für die Rechtmäßigkeit " ; Fassung vom 12.2.2009
§ 64 " Eidespflicht, Eidesformel " ; Fassung vom 12.2.2009
§ 75 " Pflicht zum Schadensersatz ; Fassung vom 12.2.2009
§ 185 ( Vorschrift wurde aufgehoben u. galt bis einschl. 11.02.2009 )
Schreiben des BMJ vom 10 März 2011 , Betr. Rechtsbereinigungsgesetze
1. Bereinigungsgesetz von Bundesrecht , 19 April 2006
Zusammenfassung der für ungültig erklärten Gesetze
2. Bereinigungsgesetz von Bundesrecht , 23 November 2007
Artikel 4 " Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts "
3. Bereinigungsgesetz von Bundesrecht , 08 Dezember 2010