Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)   
§ 90
Begriff der Sache

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Rechtsprechung zu § 90 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • LG Konstanz, Gelöschte Festplatte, 10.5.96 (NJW 1996, 2662)
    § 823 I, § 90 BGB, Daten sind keine "Sache", Schutzzweckzusammenhang zwischen Verbot der Stromkabelbeschädigung und Datenverlust;
    § 254 BGB, überwiegendes Eigenverschulden

  • BGH, IV. Hamburger Stadtsiegel I, 5.10.89 (NJW 1990, 899)
    § 90 BGB, öffenliche (gewidmete) Sache ist zivilrechtlich keine "res extra commercium";
    freiwillige öffentliche Versteigerung (§ 383 III BGB) unterfällt § 935 II BGB

Literatur im Internet zu § 90 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 90 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 903 (Befugnisse des Eigentümers)

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