Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687)   
§ 687
Unechte Geschäftsführung

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.

(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 687 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Untervermietung des Einkaufszentrums, 13.12.95 (BGHZ 131, 297)
    § 549 BGB <Fassung bis 31.8.01>, (keine) Ansprüche wegen unberechtigter Untervermietung, § 816 I 1, § 812 I 1, 2. Alt., § 687 II BGB

  • BGH, Haubenkipper, 11.10.79 (BGHZ 75, 203) 
    § 687 II BGB;
    §§ 818 IV, 819 BGB, § 281 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 285 BGB <Fassung ab 1.1.02>), rechtsgeschäftliches Surrogat

  • BGH, Feldbahnlokomotiven, 29.10.59 (BGHZ 31, 129) 
    §§ 678, 687 I BGB;
    § 823 BGB, § 852 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
    §§ 989, 990 BGB, § 195 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Exzeß des berechtigten Fremdbesitzers, fahrlässige Umwandlung in Eigenbesitz

Literatur im Internet zu § 687 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 687 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 142 II (Wirkung der Anfechtung) (zu § 687 II)

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