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Stand: BGBl. I 2011, Nr. 57, S. 2177-2216, ausgegeben am 11.11.2011

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 400-2; 4 Zivilrecht und Strafrecht 40 Bürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze 400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
Änderungen / Synopse | 503 Gesetze verweisen aus 1453 Artikeln auf BGB

Buch 1 Allgemeiner Teil

Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte

Titel 6 Einwilligung und Genehmigung

 

§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten



(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.


 
Verlauf